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Werkvertrag – Vertragsnichtigkeit bei Indizien für Schwarzarbeit

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LG Flensburg – Az.: 2 S 5/19 – Urteil vom 29.05.2020

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 22.08.2019, Az. 27 C 91/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.050,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Beklagte und Berufungskläger (im Folgenden: der Beklagte) beauftragte den Berufungsbeklagten und Kläger (im Folgenden: Kläger) im Jahr 2015 mit der Ausführung von Malerarbeiten für seine Ferienwohnung auf Nordstrand. Der Kläger ist bereits seit 2003 nicht mehr als Maler in der Handwerksrolle eingetragen. Der genaue Auftragsumfang ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger erstellte eine Liste über die von ihm ausgeführten Arbeiten (Original als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.8.2018, Bl. 59R d. A.), denen er jeweils Zahlbeträge zuwies, die sich zu einer Summe von 4.050,00 € addieren. Unter dieser Summe notierte der Kläger „1000,- € Anzahlung“ und „3.050,- € Restbetrag“. Auf einer zweiten Seite formulierte der Kläger folgenden Text handschriftlich vor:

„1. Haus/Wohnungs-Schlüssel Whg. U B

XXX Nr. 6, …

… Nordstrand,

von B R am 12.5.2015 erhalten.

2. Restzahlung v. 3050,- € laut Vereinbarung/

Liste v. 12.05.2015 wird an F R überwies.

Bestätigung von U B, …

…H zu Ziffer 1 und 2 und

anerkannt.“

Der Beklagte leistete am 2.4.2015 eine Anzahlung von 1.000,00 € in bar. Der Kläger führte anschließend Arbeiten in der Wohnung aus und gab dem Beklagten den Schlüssel zurück. Wohl am 9.5.2015 holte der Kläger den Schlüssel bei der Lebensgefährtin des Beklagten erneut ab mit dem Hinweis darauf, dass er noch einmal in die Wohnung müsse.

Mit Schreiben vom 12.10.2016 (unbenannte Anlage, Bl. 7 d. A.) mahnte der Kläger den Restbetrag von 3.050 € unter Fristsetzung bis zum 21.10.2016 an. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 18.10.2016 (Anlage B1, Bl. 26 d. A.), dass ihm weder Rechnungsnummer noch Forderung bekannt seien und bat um Übersendung der Rechnung. Mit Schreiben vom 20.10.2016 (Anlage B 2, Bl. 27 d. A.) verwies der Kläger auf die Vereinbarung vom 12.5.2015.

Mit Schreiben vom 6.2.2018 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten erneut zur Zahlung auf.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe die zweite Seite zu der Liste der ausgeführten Arbeiten am 12.5.2015 unterzeichnet. […]


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