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Rechtsanwälte Kotz GbR

Benachteiligung behinderter Menschen – Entschädigung

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Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR 515/10
Urteil vom: 28.04.2011

In Sachen hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2011 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2010 – 11 Sa 1618/09 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!

Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen.
Seit Oktober 2000 ist der Kläger bei der Beklagten als Kommissionierer für eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt etwa 2.700,00 Euro beschäftigt. Er war vom 3. September 2007 bis 12. August 2008 arbeitsunfähig erkrankt und vom 13. August 2008 bis 9. Februar 2009 in Untersuchungshaft. Auch während der Haft war er arbeitsunfähig krank. Nach Angaben seiner Krankenkasse vom 7. April 2008 litt der Kläger seit dem 3. September 2007 an „Angst und Depressionen“.
Mit Schreiben vom 18. April 2008 hatte die Beklagte den Kläger zu einem „Wiedereingliederungsgespräch“ eingeladen. In diesem Schreiben heißt es ua.:
„Einladung zum Wiedereingliederungsgespräch
Guten Tag Herr ….,
uns ist aufgefallen, dass Sie in den letzten Jahren häufiger Ihre Arbeitsleistungen nicht erbringen konnten, da Sie arbeitsunfähig erkrankt waren.
Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Fehltage:
Jahr AbwT
2007-2008 seit 03.09.2007
2007 60 Tage
2006 37 Tage
2005 37 Tage
2004 18 Tage
2003 43 Tage
2002 25 Tage
2001 2 Tage
Wir möchten mit Ihnen ein Gespräch zum Wiedereingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchführen und dabei mit Ihnen Ihre Fehlzeiten erörtern.
In diesem Gespräch sollen Möglichkeiten besprochen werden, wie Ihre Fehlzeiten in der Zukunft gesenkt werden können.
Das Gespräch findet statt am:
26. Mai 2008, um 1[…]


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