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Rechtsanwälte Kotz GbR

Internetkaufvertrag – Erfüllungseintritt bei Zahlung per PayPal

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LG Saarbrücken, Az.: 5 S 6/16, Urteil vom 31.08.2016

1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich des Anschlussberufungsverfahrens – tragen die Klägerin 67 % und der Beklagte 33 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Beiden Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite wegen der Kostenerstattung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

6. Der Streitwert des gesamten Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf insgesamt 722,53 €.
Gründe
A.

Der Beklagte kaufte bei der Klägerin am 9.7.2011 eine … Metallbandsäge … zum Preis von 486,79 € in dem Internetshop, den die Klägerin unter der Homepage … betreibt.

Der Beklagte zahlte den Kaufpreis von 486,79 € über den Online-Zahlungsdienst PayPal; diese Art der Kaufpreiszahlung hat die Klägerin auf ihrer Internetseite zugelassen.

Der Kaufpreis wurde am 11.7.2011 auf dem PayPal-Konto der Klägerin gutgeschrieben.

Die dem Beklagten am 12.7.2011 durch die Klägerin gelieferte Metallbandsäge entsprach nicht den Lichtbildern, die die Klägerin zur Veranschaulichung des Kaufgegenstandes in ihre Internetseite eingestellt hatte.

Auf die Reklamation des Beklagten lieferte ihm die Streitverkündete am 5.8.2011 Ersatzteile für die bei der Klägerin gekaufte Metallbandsäge. Außerdem verfasste die Streitverkündete unter dem Datum 9.9.2011 (Bl. 8 d.A.) eine Erklärung an den Geschäftsführer der Klägerin, dass es sich bei der gelieferten Maschine um eine Original-…-Maschine handele.

Der Beklagte beantragte bei dem Zahlungsdienstleister PayPal unter Bezugnahme auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Bl. 62 ff d.A.) Käuferschutz mit der Begründung, die gelieferte Maschine weiche erheblich von der zum Bestandteil des Kaufvertrages gewordenen Artikelbeschreibung ab.

Daraufhin forderte PayPal den Beklagten auf (vgl. Bl. 42 d.A.), der Beklagte solle sich innerhalb der nächsten 10 Tage durch einen Händler, Sachverständigen, Gutachter oder eine andere anerkannte Organisation seines Vertrauens schriftlich das Ausmaß des Schadens bestätigen lassen und diese Bestätigung PayPal zuleiten.

Anschließend beauftragte der Beklagte den Sachverständigen für Fahrzeugtechnik und Schadensanalysen … […]


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