Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 23 Sa 127/10
Urteil vom 12.05.2010
In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 23. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2010 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.01.2010 – 56 Ca 18669/09 – abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit.
Die am ….1988 geborene Klägerin wurde seit dem 1.9.2009 in dem Bezirksamt N. des beklagten Landes zur Verwaltungsfachangestellten ausgebildet. Die ersten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses waren als Probezeit vereinbart. Am 8.9.2009 fehlte sie durch ärztliches Attest entschuldigt. Am 18.9.2009 nahm sie die Ausbildung statt um 7:15 Uhr erst um 7:55 Uhr mit der Begründung auf, verschlafen zu haben. Am Montag dem 21.9.2009 blieb sie der Ausbildung fern. Die Ausbildungsstelle wurde von der Auszubildenden I. davon unterrichtet, dass sie am 20.9.2008 in die Türkei geflogen sei. Ihr Vater sei verstorben und werde am 22. oder 23 September beerdigt. Am Nachmittag des 21.9.2009 rief die Klägerin aus der Türkei bei der Dienststelle an. Sie teilte mit, dass die Beerdigung am 22. oder 23. September stattfinden solle. Sie werde am 28.9.2009 zurückfliegen und am 29.9.2009 den Dienst aufnehmen.
Mit Schreiben vom 25.9.2009 informierte die Dienststelle den Personalrat von der Absicht, das Ausbildungsverhältnis zu kündigen. Vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhalts werde die Klägerin als nicht geeignet für den Ausbildungsberuf angesehen. Der Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 1.10.2009 seine Zustimmung. Er könne der Kündigung als letzter Möglichkeit einer arbeitsrechtlichen Würdigung nicht folgen. Trotz der besonderen persönlichen Belastungen in Folge des plötzlichen Todes ihres Vaters habe die Klägerin dafür Sorge getragen, dass die Ausbildungsstelle sobald als möglich durch ihre Verwandte informiert wird. Sie selbst habe durch mehrfache Telefonate versucht, zu einer einvernehmlichen Klärung beizutrage[…]