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Fahrerlaubnisentziehung – Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad mit BAK 2,35 ‰

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Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof kippt Entscheidung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss Az.: 11 AS 23.2111 entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,35 ‰ rechtswidrig war. Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war unverhältnismäßig, da sie auch die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge betraf. Das Gericht hob daher sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins auf.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 AS 23.2111 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins wurden aufgehoben.
Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war wegen überschießender Fragestellung rechtswidrig.
Die Blutalkoholkonzentration von 2,35 ‰ führte nicht automatisch zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Das Verfahren konzentrierte sich auf den Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die rechtliche Basis für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge war unzureichend.
Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer klaren und verhältnismäßigen Fragestellung bei der Anordnung von Gutachten.
Der Freistaat Bayern legte Berufung gegen die Entscheidung ein, betreffend die Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der präzisen Abgrenzung der Anforderungen an die Fahrtauglichkeit.

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Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad: Die Herausforderungen der Fahrerlaubnisentziehung
(Symbolfoto: Brberrys /Shutterstock.com)

Die Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad ist ein brisantes Thema, das sowohl juristische als a[…]


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