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Haftung bei zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen

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LG Saarbrücken, Az: 13 S 122/12, Urteil vom 19.10.2012

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 2012 – 4 C 199/11 (04) – teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 557,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6. April 2011 sowie 65,57 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 62 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 65 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen dargelegten Umfang zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29. Dezember 2010 auf dem Parkplatz des … in … ereignete. Sowohl die Klägerin als auch der Erstbeklagte, dessen Kraftfahrzeug bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, parkten mit ihren Fahrzeugen rückwärts aus einander gegenüberliegenden, schräg zur Fahrgasse angeordneten Parktaschen aus. Dabei kam es zum Unfall. Die Klägerin hat ihren im Jahr 1998 zugelassenen Pkw durchgehend in einer BMW-Werkstatt pflegen und warten lassen. Sie macht auf der Grundlage des Kostenvoranschlags einer BMW-Werkstatt fiktive Reparaturkosten von netto 1.687,47 € abzüglich hierauf vorprozessual gezahlter 800,02 € sowie eine Unkostenpauschale von 25,00 € abzüglich hierauf gezahlter 12,50 € geltend. Erstinstanzlich hat sie behauptet, sie habe nach dem Ausparken bereits in gerader Ausrichtung auf dem Fahrweg zwischen den Parktaschen gestanden, als der Erstbeklagte in ihr stehendes Auto gefahren sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 899,95 € nebst gesetzlicher Verzugszinsen ab 6. April 2011 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 108,88 € an sie zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, beide Fahrzeuge seien zeitgleich losgefahren. Im Unfallzeitpunkt hätten sich beide Fahrzeug in Rückwärtsfahrt befunden. Das klägerische Fahrzeug habe die Parktasche vorkollisionär noch nicht vollständig verlassen. Die Beklagten meinen, die Klägerin müsse sich auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei der … oder dem … verweisen lassen, wo der Schaden – insoweit unstreitig – für 1.600,04 € repariert werden könne. Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Daraufhin hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 43,72 € (versehentlich tenoriert mit 73,72 €) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten seien zum Ersatz des hälftigen Schadens verpflichtet. Keine der Parteien habe den Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalls geführt. Zu Lasten beider Seiten sei ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO) in die Haftungsabwägung einzustellen. Zwar habe die Klägerin im Unfallzeitpunkt gestanden. Es sei jedoch nicht erwiesen, dass sie länger als einen Sekundenbruchteil gestanden habe….


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