Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Az: 1 Sa 170/07
Beschluss vom 27.02.2008
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 03.05.2007 – 2 Ca 2294/06 – wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.785,58 EUR netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2006 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage, wer von ihnen die Steuern auf einen Rentenminderungsausgleich, den die Beklagte zugunsten der Klägerin im Rahmen eines Aufhebungsvertrages gezahlt hat, zu leisten hat.
Die Klägerin hatte sich in dem Aufhebungsvertrag unter § 4 verpflichtet, diesen Ausgleich in Höhe von 11.365,81 EUR brutto nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses direkt an die BfA zu überweisen. Steuern auf diesen Betrag führte die Beklagte bei der Abrechnung des Aufhebungsvertrages zunächst nicht ab. Mit Schreiben vom 14.09.2006 teilte sie der Klägerin mit, dass sie nach nochmaliger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts habe feststellen müssen, dass die Zahlungen teilweise der Steuerpflicht unterlägen und sie deshalb eine entsprechende Meldung an das Betriebsstätten-Finanzamt machen müsse, damit dort gegebenenfalls eine Nachversteuerung erfolge. Die Nachversteuerung ergab eine zusätzliche Steuerlast für die Klägerin in Höhe von 2.785,58 EUR.
Die Klägerin hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 27.02.2007 unter anderem ausgeführt:
Die Klägerin hat darauf vertraut, dass dieses Angebot fundiert und fachlich durchdacht war, so dass die Auskünfte, die die Klägerin sodann von der zuständigen Mitarbeiterin Frau Thxxx, Abteilungsleiterin Personal, in einem Beratungsgespräch am 26.03.2004 zu den Einzelfragen erhielt, auch rechtlich korrekt sind. Die Frage der Steuerfreiheit des Rentenminderungsausgleiches wurde sogar von Frau Thxxx direkt angesprochen und dahingehend unstreitig beantwortet. Die Klägerin hatte keinen Anlass, diesen Punkt in Eigeninitiative zu hinterfragen.
Eine Klage auf Zahlung in Höhe von 2.785,58 EUR netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat das Arbeitsgericht Rostock durch Urteil vom 03.05.2007 – 2 Ca 2294/06 – abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgefÃ[…]