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COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts – Mietmangel

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OLG Düsseldorf – Az.: 24 U 117/21 – Beschluss vom 20.09.2022

I. Der Senat beabsichtigt, den Tenor des landgerichtlichen Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass die Beklagte zur Zahlung von EUR 40.137,00 (anstatt EUR 43.137,00) nebst Zinsen iHv neun Prozentpunkten aus EUR 20.323,50 seit dem 6. Juni 2021 und aus EUR 19.813,50 seit dem 06. März 2021 verurteilt wird.

II. Der Senat beabsichtigt weiter, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

III. Der auf den 18. Oktober 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 40.137,00 festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis.

Die Beklagte schloss mit Herrn S als vorherigem Eigentümer eines Grundstücks in G, auf dem ein Wohn- und Geschäftshauses noch errichtet werden sollte, unter dem 19. September/6. und 8. Oktober 2008 einen Gewerbemietvertrag (SOP 1, GA 8-37, im Folgenden: MV). Die Vermietung erfolgte zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts mit dem jeweiligen Warensortiment der Beklagten, welche überwiegend Bekleidung verkauft. Die Miete war mit EUR 17.450,00 und für die Betriebskostenvorauszahlung mit EUR 2.094,00, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, vereinbart. Das Mietende war zum 15. Februar 2021 vorgesehen.

Unter Nr. 7, 2. Absatz (MV S. 5, GA 11) findet sich folgende Regelung:

„Der Mieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens 1 Monat vor der Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat. Etwaige Minderungsrechte des Mieters im Falle von Mängeln des Mietobjektes bleiben hiervon unberührt.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Mietvertrag Bezug genommen.

Der nachfolgend zum Mietvertrag geschlossene Nachtrag Nr. 1 vom 10./18. November 2009 (Anl. SOP 2, GA 38-39) regelt den Eintritt der Klägerin in das Mietverhältnis.

(Symbolfoto: Irina Soboleva S/Shutterstock.com)
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