Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schlüsseldienst – Kostenerstattung bei nicht zu öffnendem Türschloss Wohnungseingang

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 17 C 150/17 – Urteil vom 12.12.2018

1. Das Versäumnisurteil vom 06.12.2017 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 110,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2016 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 06.12.2017 bestehen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 79 % und der Beklagte 21 % zu tragen. Die durch die Säumnis veranlassten Kosten hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestands wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Durch den form- und fristgerechten Einspruch der Klägerin gegen das klageabweisende Versäumnisurteil vom 06.12.2017 ist der Prozess in die Lage versetzt worden, in der er sich vor der Säumnis befunden hat, § 342 ZPO.

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen war mangels Erfolgsaussichten das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, § 343 ZPO.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz verauslagter 110,00 EUR gegen den Beklagten gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zu.

Vorliegend wies die Mietsache – die von der Klägerin bewohnte, im Rubrum näher bezeichnete Wohnung – am 11.09.2016 einen Mangel im Sinne des § 536 BGB auf. Nach den Angaben der Klägerin, die der Zeuge K., an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln keinerlei Anlass besteht, in seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht vollumfänglich bestätigte, lies sich das Türschloss zur Wohnung an besagtem 11.09.2016, einem Sonntag, nicht mehr öffnen. Auch dem Zeugen K., Fachmann für Türnotöffnungen, den die Klägerin in der Folge verständigte, ist es nach seinen glaubhaften Angaben nur mit Mühe und einigem Aufwand „gerade so“ gelungen, die Tür zu öffnen. Sofern sich eine verschlossene Wohnungstür aber nicht mehr mit dem zum Schloss gehörigen Schlüssel – ohne unzumutbare Anstrengungen – öffnen lässt, eignet sich die Mietsache Wohnung ersichtlich nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch.

Dass dieser Mangel von der Klägerin selbst verursacht wurde, mit der Folge, dass eine Verantwortlichkeit des Beklagten […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv