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Arztbesuch – Entgeltfortzahlung eines Arbeitnehmers

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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Az: 5 Sa 340/09
Urteil vom 23.06.2010

In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2010 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 9. Juli 2009 – 1 Ca 1024/08 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

TATBESTAND:
Der Kläger begehrt die Zahlung für 4 Stunden, während derer er 2 Stunden ärztlich behandelt wurde.
Er ist seit Juni 1994 bei der Beklagten als Schichtleiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Verdienst von 2.980,00 € brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der nord-ostdeutschen Textilindustrie auf Grund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.
Der Manteltarifvertrag für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende in der nord-ostdeutschen Textilindustrie (MTV) vom 12. 10. 2001 i. d. F. vom 3. 5. 2005 lautet aus-zugsweise wie folgt:
㤠9
VERGÜTUNG IN SONDERFÄLLEN UND BEI ARBEITSVERHINDERUNG
1. Krankheit

e) Arbeitnehmer haben bei Aufsuchen des Arztes für die hierbei notwendige Zeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Durchschnittsverdienstes, sofern die ärztliche Untersuchung oder Behandlung während der Arbeitszeit medizinisch unvermeidbar ist. Das Gleiche gilt für ärztlich verordnete Behandlungen.
Von der Bezahlung ausgeschlossen sind ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen sowie ärztlich verordnete Behandlungen, die lediglich praxisablaufbedingt während der Arbeitszeit durchgeführt werden sollen. Soweit eine ärztliche Bescheinigung verlangt wird, sind etwaige Kosten vom Arbeitgeber zu tragen.“
Am 12. 2. 2008 war der Kläger während der Arbeitszeit von 13.00 – 17.00 Uhr abwesend. Von 13.30 Uhr – 15.30 Uhr befand er sich zur Behan[…]


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