Oberlandesgericht Köln
Az.: 4 UF 108/02
Beschluss vom 12.09.2002
Vorinstanz: Amtsgericht Brühl – Az.: 33 F 19/01
Das Oberlandesgericht Köln hat am 12.09.2002 beschlossen:
1) Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
2) Der Klägerin wird zur Abwehr der gegnerischen Berufung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. in Köln bewilligt.
G r ü n d e
Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war zurückzuweisen, da der Berufung die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO (in der ab dem 01.01.2002 gültigen Fassung) kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Als Berufungsgründe kommen damit in Betracht, dass das Familiengericht entweder den erstinstanzlichen Tatsachenstoff falsch oder unvollständig festgestellt hat und dadurch zu einer falschen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder dass das Familiengericht den richtig festgestellten Sachverhalt falsch gewertet hat und das angegriffene Urteil damit unter Rechtsfehlern leidet, die zu einer falschen Rechtsanwendung und damit zu einem falschen Urteil geführt haben.
Mit der Berufung rügt der Beklagte zum einen, dass das Amtsgericht fälschlicherweise von einer Sittenwidrigkeit des Unterhaltsverzichtes, welchen die Klägerin angeblich erklärt hat, ausgegangen sei, und weiter, dass das Amtsgericht zu Unrecht den Verwirkungsgrund des § 1579 Nr. 6 ZPO nicht angenommen habe. In beiden Fällen wird seitens des Beklagten vorgebracht, dass das Amtsgericht den Tatsachenstoff der 1. Instanz nicht zutreffend gewürdigt habe und somit das Urteil unter Rechtsfehlern leide.
Nach Auffassung des Senats gehen beide Rügen des Beklagten fehl.
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die […]