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Bausparvertrag-AGB – Bausparerbenachteiligung durch Einführung jährlicher Servicepauschale

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OLG Koblenz – Az.: 2 U 1/19 – Urteil vom 05.12.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29.11.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger und der Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung von nachträglich bei bestimmten Bauspartarifen für die Ansparphase geänderten Entgeltklauseln.

Der Kläger ist ein Verein, der satzungsgemäß Verbraucherschutzinteressen wahrnimmt. Er ist seit dem 28.09.2000 in der beim Bundesministerium der Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Bausparkasse.

Mit einem mit „Einführung einer Servicepauschale zum 1. Januar 2017, Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparverträge (ABB)“ überschriebenen Rundschreiben (Anlage K 3, Bl. 20 GA) teilte die Beklagte ihren Kunden mit, dass sie zum 1. Januar 2017 für die Tarife BS1 und BS3, die nicht Bestandteil einer Vor- oder Zwischenfinanzierung seien, eine Servicepauschale einführe. Dies mache eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich. Für den Tarif BS1 war folgende Neuregelung vorgesehen:

„(1)

Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale.

Die Servicepauschale in Höhe von 24 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung.

Für Bausparverträge, die im Rahmen einer Vor- oder Zwischenfinanzierung an die Bausparkasse abgetreten oder verpfändet sind, wird keine Servicepauschale erhoben.

(2)

[……]“

Für den Tarif BS3 sollte eine gleichlautende Änderung der ABB erfolgen, die abweichend[…]


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