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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeit (vereinbarte) und Berechnung des Mutterschutzlohnes 

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LAG Hamm
Az: 9 (1) Sa 1243/06
Urteil vom 31.10.2006

1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.07.2006 – 1 Ca 443/06 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.977,03 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2006 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Vergütungsdifferenzen für die Zeit vor und während eines Beschäftigungsverbotes nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetztes.

Unter dem 20.11.2004 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der auf seiner ersten Seite als Datum den 16.11.2004 ausweist, ebenso dieses Datum als ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.

Zuvor war die Klägerin am 10.11.2006 zu einem vereinbarten Vorstellungsgespräch bei dem Beklagten erschienen. In diesem Gespräch haben sich die Parteien – so der Beklagte – über die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses geeinigt, weshalb die Klägerin am 16.11.2004 ihre Tätigkeit aufnahm. Erst nach Aufnahme der Tätigkeit hat der Beklagte den schriftlichen Arbeitsvertrag abgefasst und hat aus ihm zugänglichen Quellen Formulierungen und Textmuster abgeschrieben.

Dieser Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

„…

§ 8 Arbeitszeit

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 38 Stunden. Die genannte Wochenarbeitszeit muss im Durchschnitt eines halben Jahres eingehalten werden; insoweit ist auch die Einrichtung von Zeitkonten möglich. Zeitkonten können auch einen negativen Saldo zu Lasten des Arbeitnehmers ausweisen.

(2) Die tägliche Arbeitszeit richtet sich nach den Erfordernissen des Arbeitgebers. Dementsprechend kann die tägliche Arbeitszeit unterschiedlich sein. Die Arbeitseinsätze können zu allen Tages- und Nachtzeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen anfallen. Es sind stets Regelarbeitszeiten.

(3) Der Arbeitgeber stellt Einsatzpläne/Tourenpläne auf, die die genauen Dienstzeiten des Arbeitnehmers regeln. Die Pläne stellen verbindliche Weisungen dar.

Die Arbeitszeit beginnt beim ersten Patienten und hört beim letzten Patienten auf. Unterbrechungen sind keine Arbeitszeiten.

(4) Nicht zur Arbeitszeit zählt diejenige Zeit, die der Arbeitnehmer zur unmittelbaren Anfahrt vom Wohn- zum Einsatzort benötigt. Entsprechendes gilt für […]


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