Bundesarbeitsgericht
Az: 7 AZR 132/07
Urteil vom 16.04.2008
In Sachen hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 16. April 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007 – 3 Sa 489/06 – wird zurückgewiesen.
Die Beklage hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. April 2006 geendet hat.
Die Klägerin war seit dem 1. November 2005 auf Grund eines Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2005 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:
„§ 1 Anstellung und Probezeit
Der/die Arbeitnehmer/-in wird vom 01. November 2005 bis 31. Oktober 2006**
als Verkäuferin
in (Arbeitsort) G
zeitlich befristet nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge eingestellt.
Es handelt sich um eine Neueinstellung. Der/die Arbeitnehmer/-in versichert, dass er/sie bisher zuvor bei dem Arbeitgeber noch nicht beschäftigt war. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2006 mit, das Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf der Probezeit am 30. April 2006. Dagegen hat sich die Klägerin mit der am 2. Mai 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gewandt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der neben der Befristung zum 31. Oktober 2006 festgelegten Befristung für die Dauer der Probezeit in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags handele es sich um eine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 BGB, die nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Durch die drucktechnische Hervorhebung der Vertragslaufzeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags sei der Eindruck erweckt worden, das befristete Arbeitsverhältnis dauere ein Jahr. Bei dieser Gestaltung der Vertragsklausel habe sie nicht damit rechnen müssen, dass im folgenden, ausschließlich kleingedruckten Vertragstext ohne optische Hervorhebung eine weitere Befristung mit einem früheren Beendigungszeitpunkt enthalten[…]