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Mahnung (qualifizierte) durch Versicherer – Beweislast

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 Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U 272/06
Urteil vom 11.05.2007
Vorinstanz: LG Bielefeld, Az.: 9 O 433/05

In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 11.05.2007 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. November 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer bei dieser im Jahre 2003 genommenen Haftpflichtversicherung (Risiko: „Hund“) aus Anlass eines Vorfalles vom 01.08.2005 in Anspruch.

Die Klägerin hatte die für den Zeitraum vom 03.06.2005 – 03.06.2006 für die Haftpflichtversicherung geschuldete Prämie von 103,36 € zunächst nicht gezahlt, worauf sie von der Beklagten mit Schreiben vom 08.07.2005 qualifiziert gemahnt wurde. Der Zeitpunkt des Zuganges dieses Schreibens bei der Klägerin ist streitig. Ebenfalls streitig ist, wann das Mahnschreiben versandt worden ist. Die Klägerin behauptet einen Zugang am 20.07.2005; die Beklagte einen Versand am 12.07.2007 und einen Zugang am 13.07.2005.

Am 01.08.2005 führte der Ehemann der Klägerin den Hund der Klägerin spazieren. Dabei ereignete sich ein Unfall, bei dem die Nachbarin der Klägerin, Frau M, durch den Hund der Klägerin verletzt wurde. Wegen dieses Vorfalles nehmen Frau M und die AOK die Klägerin als Hundehalterin in Anspruch.

Noch am 01.08.2005 meldete der Ehemann der Klägerin dem Agenten der Beklagten A den Vorfall. Dabei teilte der Ehemann dem Zeugen A auch mit, dass die Beklagte bereits eine Mahnung mit Datum 08.07.2005 versandt hätte. Darauf teilte der Zeuge A dem Ehemann mit, dass kein Versicherungsschutz mehr bestünde, weil die 2-Wochen-Frist zur Zahlung der Prämie verstrichen sei. Er riet dem Ehemann die Prämie gleichwohl unverzüglich zu zahlen, was die Klägerin dann auch am 01.08.2005 erledigte.

Mit Schreiben vom 11.08.2005 lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht unter Hinweis auf die aus § 39 Abs. 2 VVG folgende Leistungsfreiheit ab. Mit Schreiben vom 15.09.2005 bat der Zeuge A die Beklagte um eine Kulanzregelung zugunsten der Klägerin. Am 06.10.2005 suchte die Klägerin ihre jetzige Prozessbevollmächtigte auf. Bei dieser Gelegenheit wurde auc[…]


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