Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 A 3225/18 – Beschluss vom 30.10.2019
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 12. Februar 2016 betreffend die Errichtung eines Wohnhauses mit 19 Wohneinheiten (Altenwohnungen) mit Tiefgarage – Haus 2 – (im Folgenden: Vorhaben) als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin habe im Kaufvertrag vom 15. Juni 2015 wirksam auf die Geltendmachung von Nachbarrechten verzichtet. Deshalb stehe der Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehrrechtes gegen die genehmigte Bebauung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der notarielle Kaufvertrag sei nach § 305 c BGB unwirksam. Zwar kann eine Vertragsklausel trotz notarieller Beurkundung und der dabei nach den §§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 1 BeurkG gebotenen Verlesung und Belehrung einen unzulässiger Weise überraschenden Charakter haben,
vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1991 – V ZR 140/90 – juris, Rn. 9,
doch ist die hier in Rede stehende Klausel – worauf die Beigeladene zu Recht hinweist – weder nach ihrem äuße[…]