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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsvertrag (befristeter) bei vorübergehendem Arbeitsbedarf

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 7 AZR 362/03
Urteil vom 11.02.2004

Leitsätze
Der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften ist auch dann gegeben, wenn einem Maßnahmeträger die Erledigung staatlicher Daueraufgaben vertraglich übertragen wird und feststeht, dass Anschlussmaßnahmen erst nach einer vielwöchigen Unterbrechung in Betracht kommen.

Das Bundesarbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 7. Januar 2003 – 5 Sa 829/02 – aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. März 2002 – 91 Ca 30674/01 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung in ihrem letzten Arbeitsvertrag.

Die Klägerin war seit Dezember 1991 auf Grund von acht befristeten Arbeitsverträgen als Angestellte in der Tätigkeit einer Sozialpädagogin an einer Volkshochschule des beklagten Landes tätig. Die Verträge hatten eine Laufzeit vom 2. Dezember 1991 bis 18. Dezember 1992, vom 4. Januar 1993 bis 4. Februar 1994, vom 17. März 1994 bis 21. April 1995, vom 6. Juni 1995 bis 9. Juli 1996, vom 19. August 1996 bis 26. September 1997, vom 17. November 1997 bis 11. Januar 1999, vom 19. April 1999 bis 13. Juni 2000 und zuletzt vom 7. September 2000 bis 29. Oktober 2001. In diesem Vertrag war die Klägerin als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer, nämlich Tätigkeit in sog. HASA-Lehrgängen 2000/2001, bezeichnet. Die Parteien vereinbarten die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT).

Die HASA-Lehrgänge dienten der nachträglichen Erlangung des Hauptschulabschlusses. Es handelte sich um Lehrgänge zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungschancen in den Berufsfeldern Büro, Verwaltung und Handel einschließlich des Nachholens des einfachen Hauptschulabschlusses, für die die Bundesagentur für Arbeit (BA) Mittel bereitgestellt hat. Die Lehrgänge wurden von der BA ausgeschrieben, worauf sich die verschiedenen bezirklichen Volkshochschulen des beklagten Landes bewarben. Nach Erhalt des Zuschlags schloss die BA mit dem Maßnahmeträger einen Vertrag, der sie zur Zahlung der Maßnahmekosten verpflichtete. Die Klägerin wurde ausschließlich in diesen Maßnahmen bes[…]


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