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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaufvertrag – Abgrenzung zum Beratungsvertrag

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BGH
Az: VIII ZR 258/03
Urteil vom 16.06.2004

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien, beides kleine mittelständische Unternehmen, streiten um Schadensersatzforderungen des Beklagten, die dieser einer Kaufpreisforderung der Klägerin entgegenhält.
Die Klägerin betreibt einen Fachhandel für Farben und Lacke, der Beklagte handelt mit Gartenmöbeln aus Kunststoff und ähnlichen Gegenständen. Anfang 1998 erhielt der Beklagte von einer Brauerei den Auftrag zur Lieferung einer größeren Anzahl von Gartentischen und -stühlen, die in Biergärten verwendet werden sollten. Da er keinen Lieferanten für das Biergartenmobiliar fand, entschloß sich der Beklagte, die Tische und Stühle aus vorgefertigten Teilen selbst herzustellen. Zu diesem Zweck erwarb er unter anderem Tischplatten aus Eichenholz und für die Stühle Latten aus Buchenholz. Die Latten waren mit einem Holzschutzmittel kesseldruckimprägniert.
Der Beklagte, der keine Erfahrungen mit der Beschichtung von zur Verwendung im Freien bestimmten Hölzern hatte, wurde an das Fachgeschäft der Klägerin verwiesen. Mit dem Sohn der Klägerin, dem Zeugen Z., verhandelte der Beklagte sodann über die Wahl und den Kauf der Farbe. Der Zeuge Z. holte Erkundigungen bei verschiedenen Farbherstellern ein und empfahl dem Beklagten schließlich bestimmte Lasuren, die der Beklagte daraufhin für insgesamt 65.111,20 DM bei der Klägerin erwarb und mit denen in der Folgezeit die Holzteile der herzustellenden Biergartenmöbel beschichtet wurden. Die Beschichtungsarbeiten, mit denen der Beklagte drei Subunternehmer beauftragt hatte, wurden von dem Zeugen Z. bei mehrfachen Besuchen in den Betrieben der Subunternehmer begleitet und beobachtet.
Nach der Auslieferung der fertigen Möbel traten an den Holzteilen alsbald dunkle Verfärbungen auf, die von der Käuferin gerügt wurden. Daraufhin holte der Beklagte den größten Teil der Tische und Stühle zurück und ersetzte die verfärbten Latten und Platten durch[…]


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