AG Dresden, Az.: 145 C 1697/11, Urteil vom 15.09.2011
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung….., bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Balkon, Mieterkeller 01-04 geräumt an die Klägerin herauszugeben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von .2000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Herausgabe und Räumung einer angemieteten Wohnung.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin schloss am 25.03.1986 mit dem Beklagten einen Mietvertrag über die im Tenor näher bezeichnete Wohnung mit Mietbeginn zum 01.04.1986, wonach der Beklagte zuletzt verpflichtet war, eine Bruttomiete bis Oktober 2010 in Höhe von 401,63 € und ab November 2010 in Höhe von 417,39 € spätestens am 3. Werktag des Monats im Voraus zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 25.03.1986 (Anlage K 1, Bl. 6 – 9 d.A.) verwiesen.
Foto: style-photographs/BigstockAm 06.07.2009 überwies der Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 38,49 € mit dem Zusatz „Mieterhöhungsb für 04/2009“. Die Klägerin verrechnete diesen Betrag mit einer angeblichen Mietdifferenz Januar 2009. Mit Schreiben vom 10.02.2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs mit Miete und Betriebskostennachforderungen für den Zeitraum April 2009 bis Februar 2011 in Höhe von insgesamt 1.330,01 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben vom 10.02.2011 (Anlage K 4, Bl. 16/17 d.A.) verwiesen. Während des Prozesses kündigte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 08.03.2011 das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs mit Miete und Betriebskostennachforderungen für den Zeitraum April 2009 bis März 2011 in Höhe von insgesamt 1.686,92 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 08.02.2011 (Bl. 4/5 d.A.) verwiesen.
Am 04.03.2011 überwies der Beklagte für die Miete März 2011 einen Betrag in Höhe von 308,70 € an die Klägerin.
Am 04.04.2011 überwies der Beklagte für den Zeitraum November […]