Bundesgerichtshof zur Haftung bei einem Fahrzeugbrand
Ein Fahrzeugbrand mit unbekannter Ursache wirft unweigerlich die Frage nach der Haftung des Fahrzeughalters auf. In einem aktuellen Fall hatte sich ein abgestellter Motorroller aus ungeklärter Ursache entzündet und einen erheblichen Schaden verursacht. Die daraus resultierende Problematik der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung im Straßenverkehr nach § 7 Abs. 1 StVG stand im Mittelpunkt der Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) und des Bundesgerichtshofs (BGH).
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✔ Das Wichtigste in Kürze
BGH präzisiert Voraussetzungen für Halterhaftung bei Fahrzeugbränden
Entscheidung stellt klar, dass ein spezifischer Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Betriebsgefahr des Fahrzeugs erforderlich ist.
Die bloße leichte Entflammbarkeit von Betriebsstoffen oder Materialien reicht nicht aus, um eine Halterhaftung zu begründen.
Beweislast liegt beim Anspruchsteller
Geschädigte müssen den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schaden und Betriebsgefahr des Fahrzeugs nachweisen.
Ein Anscheinsbeweis, der die Beweislast umkehrt, ist nicht ohne weiteres anwendbar.
Kritik des BGH an der Entscheidung des OLG
BGH hebt Urteil des OLG auf und verweist die Sache zur erneuten Prüfung zurück.
Kritikpunkt: OLG hat die Voraussetzungen für die Zurechnung der Betriebsgefahr nicht zutreffend berücksichtigt.
Bedeutung für die Praxis und zukünftige Fälle
Urteil schafft Klarheit über die Voraussetzungen der Halterhaftung und die erforderliche Beweisführung bei Fahrzeugbränden mit unbekannter Ursache.
Auswirkungen auf Beweisführung und Prozessstrategien, sowohl für Geschädigte als auch für Fahrzeughalter und deren Versicherer.
Grenzen der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung
BGH betont, dass nicht jeder Schaden, der in Verbindung mit dem Fahrzeug steht, automatisch zur Haftung des Halters führt.
Notwendigkeit eines spezifischen Zusammenhangs zwischen Schaden und Betrieb des Fahrzeugs.
Divergierende Ansichten der Gerichte
Während das OLG zunächst zugunsten des Klägers entschied und eine Haftung des Halters trotz der unbekannten Brandursache bejahte, sah der BGH diese Entscheidung kritisch.
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