AG Kiel – Az.: 1 VI 1211/19 – Beschluss vom 16.09.2019
Es wird festgestellt, dass die zur Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines aufgrund testamentarischer Erbfolge, welcher die Beteiligten zu 1.) und 3.) als Miterben zu je 9/20 und die Beteiligte zu 2.) als Miterbin zu 1/10 ausweist, erforderlichen Tatsachen vorliegen.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt.
Die Beteiligte zu 2.) trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1.) und 3.) sind die Enkelkinder des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin. Sie sind die Abkömmlinge von seiner vorverstorbenen aus erster Ehe stammenden Tochter R.. Die Beteiligte zu 2.), S., ist die nichteheliche Tochter des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin. Eine weitere Tochter des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin aus erster Ehe namens D. ist ebenfalls kinderlos vorverstorben. Die Erblasserin ist am 01.07.2018 verstorben. Sie hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Ihre beiden Geschwister M. und H. sind ebenfalls vorverstorben.
Am 18.06.2019 hat der durch das Gericht ernannte Testamentsvollstrecker einen Erbscheinsantrag nach testamentarischer Erbfolge gestellt, welcher die Beteiligten zu 1.) und 3.) als Miterben zu je 9/20 und die Beteiligte zu 2.) als Miterbin zu 1/10 ausweisen sollte. Er hat dabei an Eides statt versichert, dass von der Erblasserin keine weiteren Verfügungen von Todes wegen hinterlassen wurden.
Die Erblasserin errichtete am 10.01.1979 ein handschriftliches Testament, in welchem sie ihren Ehemann als Erben und als „Nacherben“ ihre beiden Geschwister M. und H. einsetzte.
Am 22.08.1988 errichtete die Erblasserin gemeinsam mit ihrem Ehemann vor dem Notar ein gemeinschaftliches notarielles Testament mit folgendem Inhalt:
I. Wir setzen uns gegenseitig zu befreiten Vorerben ein. Der Nacherbfall tritt ein mit der Wiederverheiratung des Überlebenden. Nacherben sind die Kinder des Ehemannes und die Verwandten der Ehefrau entsprechend den Bestimmungen des Abschnitts II…
II. Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten sollen sein einerseits die Kinder des Ehemannes:
D., …., zu 20 %,
R., …, zu 20 %,
S., geb. 09.06.1949, …(nicht-eheliche Tochter), zu 10 %,
insgesamt also zu 50 % des Nachlasswertes.
Die Geschwister der Ehefrau:
M.,…,
H.,..,
untereinander zu gleichen Teilen, zu 50 % des Nachlasses.
III. Sollte einer der vorbezeichneten Erben des Ehemannes den Erbfall nicht erleben, w[…]