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Verkehrskontrolle wegen besonderer Attraktivität der Kontrollierten ist Nötigung

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Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: Ss 218/07
Urteil vom 24.09.2007
Vorinstanz: Landgericht Aurich, Az.: 12 Ns 213/06

Leitsatz:
Ein uniformierter Polizist, der aus privatem Kontaktbedürfnis eine Personenkontrolle einer Frau vornimmt und dabei zudringlich wird, macht sich der Nötigung schuldig, wenn das Opfer das Angehaltenwerden und die Übergriffe wegen des durch die Polizeikontrolle ausgeübten Zwangs erduldet und der Polizist dies erkennt.

In der Strafsache wegen Nötigung hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in der Sitzung vom 24. September 2007 auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 29. März 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten wird zum Schuldspruch als unbegründet verworfen.
Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe:
Der Angeklagte sowie der frühere Mitangeklagte W… waren vom Amtsgericht Leer vom Vorwurf einer tätlichen Beleidigung in Tateinheit mit Nötigung freigesprochen worden. Über die hiergegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 29. März 1979 entschieden. Es hat die Berufung hinsichtlich des Mitangeklagten W… verworfen und den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die hiergegen eingelegte – zulässige – Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hat sie hingegen Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich.
Der Verurteilung des Angeklagten liegt folgender festgestellter Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte W… taten am 20. September 2005 als uniformierte Polizeibea[…]


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