Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 3 Sa 1501/08
Urteil vom 24.06.2009
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 76 % , die Beklagte zu 24 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch des Klägers zum einen, um eine Verpflichtung des Klägers zur Unterlassung bestimmter Behauptungen zum anderen.
Der am 09.07.1951 geborene Kläger war seit dem 01.04.2006 als Fliesenleger bei der Beklagten zu 1) beschäftigt.
Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist der Beklagte zu 2).
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) endete durch Kündigung des Klägers vom 31.01.2008 zum 29.02.2008.
In der Zeit vom 24.08.2007 bis zum 15.10.2007 war der Kläger arbeitsunfähig. In der Zeit vom 08.10.2007 bis zum 19.10.2007 schloss sich hieran ein Urlaub des Klägers an.
Unter dem 22.10.2007 nahm der Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) wieder auf.
In der Zeit vom 23.10.2007 bis zum 17.02.2008 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig.
Ob diese Arbeitsunfähigkeit auf eine Tätigkeit des Klägers am 22.10.2007 zurückzuführen ist, ist unter den Parteien streitig.
Am dem 19.11.2007 bezog der Kläger Krankengeld.
Mit der vorliegenden, unter dem 18.01.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung von Verdienstausfall und Schmerzensgeld.
Ansprüche, so hat der Kläger die Auffassung vertreten, seien deswegen gerechtfertigt, weil der Beklagte zu 2) ihm gegenüber am 22.10.2007 ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das den Tatbestand einer Körperverletzung erfülle. Das Verhalten des Beklagten zu 2) sei vorsätzlich gewesen.
Im Einzelnen rechtfertige sich diese Annahme aufgrund folgender Umstände:
Er habe zunächst, insoweit unstreitig, am Morgen des 22.10.2007 etwa 25 Pakete Fliesen aus dem Lager auf eine Europalette umpacken müssen.
Zu einem späteren Zeitpunkt habe er, gleichfalls unstreitig, auf einer Bau[…]