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Verkehrsunfall -unfallbedingter Pflegebedarf eines Schwerstgeschädigten

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OLG Frankfurt, Az.: 12 U 15/09, Urteil vom 14.08.2014

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 2008 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst.

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, an die Klägerin als Anspruchsinhaberin zu deren Entlastung unmittelbar an die A … GmbH, Stadt1, für den Zeitraum April 2004 bis einschließlich Dezember 2007 für Pflegeleistungen und Haushaltsführung 428.388,34 € zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, an die Klägerin als Anspruchsinhaberin zu deren Entlastung an die A … GmbH, Stadt1, für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich Oktober 2010 für Pflegeleistungen und Haushaltsführung 324.872,00 € zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 202,13 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2004 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen künftigen materiellen Schaden, insbesondere für Pflege und Haushaltsführung, aus Anlass des Verkehrsunfalls vom … Juni 2001 in Stadt2 beschränkt auf die Haftpflichtdeckungssumme von 7,5 Millionen € zu ersetzen, soweit kein Übergang auf Sozialleistungsträger erfolgt ist.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 39 % und die Beklagte 61 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

8. Die Revision wird nicht zugelassen.

9. Streitwert erste Instanz: 666.910,27 €

Streitwert zweite Instanz: 1.229.652,05 € (Berufung: 666.910,27 € / Anschlussberufung 562.741,78 €)
Gründe
I.

[…]


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