Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeiten mit Asbestteilen – Schadensersatzanspruch Arbeitnehmer

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Az.: 9 Sa 348/08
Urteil vom 10.07.2009
zur Zeit BAG, Az: 8 AZR 769/09

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 1. Juli 2008 – 6 Ca 236/07 – wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Pflicht der Beklagten, dem Kläger sämtliche künftige Schäden, die er infolge seines Arbeitens an asbesthaltigen Bauteilen in der Zeit vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 erleidet, sowie vorgerichtliche Mahnkosten zu ersetzen.
Der am 0.0 1952 geborene Kläger ist seit 1. Februar 1992 bei der Beklagten als vollbeschäftigter Angestellter tätig. Sein monatliches Gehalt hat zuletzt 2.778,59 € brutto betragen.
Von 1994 bis Mai 1995 arbeitete der Kläger im Sozialamt der Beklagten als Betreuer für Asylbewerber, Asylanten und Flüchtlinge im Asylbewerberheim in D.
Die Beklagte beabsichtigte Anfang des Jahres 1995, das Asylbewerberheim in D., A.-weg 1 b, grundlegend zu sanieren. Der Kläger führte gemeinsam mit drei weiteren Angestellten der Beklagten, drei Zivildienstleistenden und 12 bis 15 Asylbewerbern auf Weisung des Abteilungsleiters Sozialamt St. sowie des Heimleiters S. in Zeit vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 folgende Sanierungsarbeiten aus: Abspachteln der aufgeblühten Wandoberflächen, Entfernen vorhandener Tapetenreste, Aufbringen der Klebemasse, Anbringen von Gipskartonplatten auf den Wänden, Verspachteln der Fugen und Auftragen eines Farbanstriches. Das Tragen von Schutzkleidung und Atemschutzgeräten war nicht angewiesen. Anfang Mai 1995 wies ein Mitarbeiter der Baufirma ….D., der die Folgearbeiten vor Ort abstimmen wollte, u. a. den Kläger darauf hin, dass bei den Sanierungsarbeiten asbesthaltiger Staub freigesetzt werde und solche Arbeiten nur von spezialisierten Firmen ausgeführt werden dürften. Der Kläger leitete diese Information an den Abteilungsleiter St. weiter. Dieser erklärte, das Vorhandensein asbesthaltigen Materials sei allgemein bekannt, und drängte auf die Fortsetzung der Arbeiten. Einer der beteiligten Zivildienstleistenden schaltete daraufhin das Staatliche Gewerbeaufs[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv