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WEG – Entziehungsklage bei Pflichtverletzung Wohnungseigentümer

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AG Wiesbaden – Az.: 92 C 1012/20 – Urteil vom 02.10.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft ### in Wiesbaden. Der Beklagte ist Eigentümer des Sondereigentums an der Wohnung Nr. 5, die an die Mutter des Beklagten vermietet ist. In der Eigentümerversammlung am 10.09.2019 wurde beschlossen, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Beklagten zu beauftragen. Der Beschluss wurde nicht angefochten. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 22.11.2019 wurde der Beklagte wegen Störungen des Hausfriedens durch seine Mieterin abgemahnt. Wegen des genauen Wortlauts der Abmahnung wird auf Bl. 48 ff d.A. Bezug genommen. Am 20.01.2020 ging bei hiesigen Gericht eine Unterlassungsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Beklagten ein. Das Verfahren ist unter dem Az. 91 C 209/20 -78 anhängig. In der Eigentümerversammlung am 06.02.2020 wurde unter TOP 2 beschlossen, dem Beklagten das Eigentum an der Wohnung zu entziehen und die Verwalterin wurde ermächtigt, diesen Beschluss gerichtlich geltend zu machen. Wegen des genauen Wortlauts des Beschlusses wird auf das Versammlungsprotokoll (Bl. 68 ff d.A.) Bezug genommen. Der Beschluss wurde nicht angefochten.

Mit der vorliegenden Klage, die am 23.03.2020 bei Gericht einging, begehrt die Klägerin die Entziehung des Wohnungseigentums. Die Klägerin behauptet, eine Vielzahl von teilweise erheblichen Störungen des Hausfriedens durch die Mieterin des Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 13 ff d.A. Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund dieser Verstöße seiner Mieterin, die sich der Beklagte zurechnen lassen müsse, könne den Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden können.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Veräußerung seiner Eigentumswohnung Nr. 5, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Wiesbaden, ###, zu verurteilen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 3.323,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet sämtliche Vorwürfe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebs[…]


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