BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 4 AZR 64/07
Urteil vom 20.02.2008
Leitsätze:
1. Gegenüber einer nach Vereins- und Satzungsrecht wirksamen Vereinbarung über die Beendigung der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ohne Einhaltung der satzungsmäßig vorgesehenen Austrittsfrist können aus koalitionsrechtlichen Gründen Wirksamkeitsbedenken bestehen, wenn durch eine solche Vereinbarung die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigt wird.
2. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch sie die Grundlagen der Tarifverhandlungen und ihrer Ergebnisse nicht unerheblich verändert werden.
3. Solche Bedenken bestehen dann nicht, wenn eine Tarifvertragspartei auf eine kurzfristige, verbandsrechtlich zulässige Beendigung der Mitgliedschaft im gegnerischen Verband auch nach dem Beginn der Tarifverhandlungen reagieren kann.
1. Auf die Revision der Beklagten und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2006 - 6 Sa 51/06 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Juni 2006 - 21 Ca 31/06 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Gewährung einer tariflichen Einmalzahlung für das Jahr 2005 iHv. 300,00 Euro brutto.
Der Kläger ist seit dem 16. Februar 1994 bei der Beklagten, dem als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Universitätsklinikum, beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte war Mitglied des Arbeitgeberverbandes „Arbeitsrechtliche Vereinigung H e.V.“ (AVH), die als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist. Die AVH schloss mit der Gewerkschaft ver.di am 11. März 2005 den „Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2005″ mit Wirkung ab 1. Februar 2005 (TV Einmalzahlung), der eine in Teilbeträgen zahlbare Einmalzahlung von insgesamt 300,00 Euro vorsah. Die Geltung des TV Einmalzahlung war nach § 1 Abs. 2 für die Beschäftigten ausgeschlossen, für die der beab[…]