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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung – Wirksamkeit

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AG Soest – Az.: 15 C 14/18 – Urteil vom 28.05.2018

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner das Einfamilienhaus ………nebst Garage und Grundstück zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.09.2018 bewilligt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 EUR des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11.000,00 EUR leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Mietvertrages.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus nebst Garage bebauten Grundstücks in…….. Die Kläger erwarben das Grundstück von P1, dem Vater des Klägers und dem früheren Schwiegervater der Klägerin sind. Der Beklagte mietete das Haus am 01.07.2001 von P1. Die Kläger haben sich 2013 getrennt und seit dem 01.07.2016 geschieden. Die Klägerin wohnt in einem Haus der Eheleute P1 zur Miete mit den gemeinsamen Kindern der Kläger und ihrem neuen Lebensgefährten, dem Zeugen P2, mit dem sie ein gemeinsames weiteres Kind hat. Der Kläger wohnt in einer eigenen Immobilie. Die Klägerin verfügt über kein weiteres Eigentum.

Mit Schreiben vom 26.05.2017 kündigten die Kläger dem Beklagten wegen Eigenbedarfs zum 28.02.2018. Der Beklagte hat der Räumung mit Schreiben vom 20.12.2017 widersprochen.

Zwischen den Parteien ist bereits im Verfahren 15 C 113/16 beim Amtsgericht Soest ein Räumungsstreit geführt worden, der zum Nachteil der Kläger ausgegangen ist.

Die Kläger behaupten, dass die Klägerin in der von den Beklagten bewohnten Immobilie mit den Kindern und dem neuen Lebensgefährten wohnen will. Sie wolle auch wegen der vollzogenen Scheidung, die Immobilie der ehemaligen Schwiegereltern zu verlassen. Die gemeinsamen Kinder seien auf der schule angemeldet, damit diese wohnortnah die Schule erreichen können.  sei schon im Schuljahr 2015, der Sohn  seit Sommer 2017 auf der grundschule angemeldet worden. Die Grundschule liege nur 500 Meter vom Haus in dem die Beklagten wohnen entfernt. Die Entfernung vom jetzigen Wohnobjekt betrage drei Kilometer. Wenn die Kinder älter geworden sind und die weiterführende Schule besuchen, können sie den Schulweg mit dem Rad zurücklegen. Der Weg der Klägerin zur Arbeit sei kürzer, jedoch zweitrangig.

Der Beklagte kümmere sich nicht um anderweitigen Wohnraum,[…]


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