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Arbeitsgerichtsweg – Deckungsklage Rechtschutzversicherung

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 2 Ta 475/09
Beschluss vom 14.10.2009

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 24.07.2009 – 4 Ca 1582/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.353,15 € festgesetzt.

Gründe:
I. Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der bei der Beklagten über seine Ehefrau rechtsschutzversicherte Kläger verlangt die Erteilung einer Deckungszusage für einen laufenden Kündigungsschutzprozess.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt, weil kein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem laufenden Kündigungsschutzprozess bestehe. Im Rahmen des Versicherungsvertragsverhältnisses sei streitig, ob sie nach allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) verpflichtet sei, den Kläger von Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten für eine arbeitsrechtliche Streitigkeit freizustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 24.07.2009 die Unzulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen festgestellt und den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Münster verwiesen. Zur Begründung ihres dem Kläger am 28.07.2009 zugestellten Beschlusses hat es ausgeführt, ein Zusammenhang mit dem vom Kläger beim Arbeitsgericht Herford bzw. LAG Hamm geführten Rechtsstreit bestehe nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf seine Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.08.2009

sofortige Beschwerde

eingelegt, die am 05.08.2009 beim Arbeitsgericht eingegangen ist und der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor, anders als vom Arbeitsgericht angenommen ergebe sich der Sachzusammenhang daraus, dass die Beklagte ihm zu Unrecht Deckung für das laufende arbeitsgerichtliche Verfahren verweigere.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und bekräftigt ihre Auffassung, dass es um rein versicherungsrechtliche Fragen a[…]


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