Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsentgelt: Zahlung auf Anderkonto des Prozessbevollmächtigten – Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 6 Sa 947/17

Urteil vom 21.03.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2017 – 14 Ca 5464/14 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um einen Schadensersatzanspruch wegen einer Einkommenssteuerbelastung, für die der Kläger die Beklagte verantwortlich macht.

Der Kläger ist seit dem 27.03.2000 als Luftsicherheitsfachkraft auf dem Köln/Bonner Flughafen für die Beklagte in Teilzeit tätig. Als Grundgehalt erhielt er zuletzt monatlich 2.039,40 EUR brutto.

Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.08.2010. Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde am 23.02.2011 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der die Weiterbeschäftigung des Klägers zum Gegenstand hatte. In einem weiteren zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit – 3 Ca 5978/11 – ging es um Entgeltansprüche für den Zeitraum August 2011 bis einschließlich Juli 2012. Das Arbeitsgericht Köln sprach dem Kläger diesen Anspruch mit Urteil vom 22.01.2014 in Höhe von insgesamt 13.504,56 EUR brutto zu.

Über diese erstinstanzliche Entscheidung wurde ein Berufungsverfahren geführt unter dem Aktenzeichen 9 Sa 307/14. Fast drei Jahre nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, nämlich am 28.11.2016 wurde die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2014, also 10 Monate nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung, forderte der Kläger die Beklagte auf, den vom Arbeitsgericht titulierten Betrag an ihn auszuzahlen, weil er ansonsten Vollstreckungsmaßnahmen erwäge. Am 12.12.2014 fand im Arbeitsgericht bei Gelegenheit eines anderen Rechtsstreits ein Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten statt. Im Rahmen dieses Gesprächs einigten sich die Prozessbevollmächtigten darauf, dass die Beklagte den erstinstanzlich titulierten Betrag auf das Anderkonto des Klägervertreter[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv