Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 6 Sa 947/17
Urteil vom 21.03.2018
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2017 – 14 Ca 5464/14 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um einen Schadensersatzanspruch wegen einer Einkommenssteuerbelastung, für die der Kläger die Beklagte verantwortlich macht.
Der Kläger ist seit dem 27.03.2000 als Luftsicherheitsfachkraft auf dem Köln/Bonner Flughafen für die Beklagte in Teilzeit tätig. Als Grundgehalt erhielt er zuletzt monatlich 2.039,40 EUR brutto.
Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.08.2010. Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde am 23.02.2011 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der die Weiterbeschäftigung des Klägers zum Gegenstand hatte. In einem weiteren zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit – 3 Ca 5978/11 – ging es um Entgeltansprüche für den Zeitraum August 2011 bis einschließlich Juli 2012. Das Arbeitsgericht Köln sprach dem Kläger diesen Anspruch mit Urteil vom 22.01.2014 in Höhe von insgesamt 13.504,56 EUR brutto zu.
Über diese erstinstanzliche Entscheidung wurde ein Berufungsverfahren geführt unter dem Aktenzeichen 9 Sa 307/14. Fast drei Jahre nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, nämlich am 28.11.2016 wurde die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2014, also 10 Monate nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung, forderte der Kläger die Beklagte auf, den vom Arbeitsgericht titulierten Betrag an ihn auszuzahlen, weil er ansonsten Vollstreckungsmaßnahmen erwäge. Am 12.12.2014 fand im Arbeitsgericht bei Gelegenheit eines anderen Rechtsstreits ein Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten statt. Im Rahmen dieses Gesprächs einigten sich die Prozessbevollmächtigten darauf, dass die Beklagte den erstinstanzlich titulierten Betrag auf das Anderkonto des Klägervertreter[…]