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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsentgeltvereinbarung – Sittenwidrigkeit

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Landesarbeitsgericht Bremen
Az: 1 Sa 29/08
Urteil vom 17.06.2008

In dem Rechtsstreit hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 12.12.2007 – 6 Ca 6337/07 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Entgeltansprüche für den Zeitraum April 2006 bis August 2007.

Die Klägerin war bei der Beklagten auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 04.05.2006 (Bl. 6-9 ff. d. A.) seit dem 20.04.2006 als Auspackhilfe beschäftigt. Die Klägerin verräumte in verschiedenen Supermärkten, wobei es sich um Vertragspartner der Beklagten handelt, Waren und füllte Regale auf. Sie hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und keine Teamverantwortung.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 04.05.2006 sieht auszugsweise folgende Regelungen vor:

„…

§ 1 Tätigkeit und Aufgabenbereiche (1) Der Arbeitnehmer wird als geringfügig Beschäftigter eingestellt. …

§ 2 Arbeitsort und -zeit …

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt neununddreißig (39) Stunden je drei Monate.

Ein darüber hinausgehender Umfang kann vereinbart werden.

§ 3 Vergütung

(1) Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung in Höhe von 5,- EUR je Stunde.

(3) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss, dem Arbeitgeber eine Kopie seines Sozialversicherungsausweises sowie seine Lohnsteuerkarte im Original zur Verfügung zu stellen. Eine Verzögerung kann die Einordnung in die Lohnsteuerklasse VI oder auf Kosten des Arbeitnehmers die Wahl einer pauschalierten Lohnsteuer zur Folge habe.

(6) Zur Vermeidung der grundsätzlichen Lohnsteuerpflicht des Arbeitnehmers bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, für die dem Arbeitgeber gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der pauschalen Abgeltungssteuer zu optieren, sofern der Arbeitnehmer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber für die Steuerpauschale aufkommt. Von diesem Angebot des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer durch gesonderte Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber Gebrauch machen.

(8) Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis sind innerhalb von zwei Monaten[…]


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