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Arbeitnehmerüberwachung durch Detektiv – Kündigung

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Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 6 Sa 1593/08
Urteil vom 01.04.2009

In dem Berufungsverfahren hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 6, in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 01. April 2009 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Juli 2008 – 3 Ca 173/08 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 20. Juni 1955 geborene, verheiratete und drei Kindern im Alter von 11, 19 und 25 Jahren unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 04. November 1987 bei der Beklagten als Stahlschweißer beschäftigt.

Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Sie produziert und vertreibt automatische Türsysteme für Straßen- und Schienenfahrzeuge.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst mit Schreiben vom 29. November 2007 zum 31. Mai 2008. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung ist mit dem Aktenzeichen 3 Ca 513/07 ein Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Kassel anhängig. Die betriebsbedingte Kündigung vom 29. November 2007 wurde ausgesprochen, nachdem die Betriebsparteien im Rahmen von Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan sich am 15. Oktober 2007 über den Abbau von mehr als 60 Arbeitsplätzen verständigten, und darauf, die zu kündigenden Arbeitnehmer, u.a. den Kläger, namentlich zu bezeichnen.

Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigungen auf der Grundlage dieses Interessenausgleichs mit Namensliste erhöhte sich der Krankenstand innerhalb der Belegschaft der Beklagten. Der Kläger war arbeitsunfähig erkrankt vom 05. September bis 05. Oktober 2007, vom 17. Oktober bis 16. November 2007, vom 08. Januar bis 18. Februar 2008 und vom 06. März bis 04. April 2008. Die Entgeltfortzahlungspflicht der Beklagten für den Kläger endete am 15. März 2008. Die Beklagte entschloss sich, wegen des angestiegenen Krankenstandes zu dessen Überprüfung einen Detektiv einzuschalten. Dieser sollte u.a. auch die Arbeitsunfähigkeit des Klägers überprüfen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Detektiv den Kläger am 19. März 2008 zwischen 12.00 Und 13.30 Uhr in einer Spielhalle antraf.[…]


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