AG Dresden
Az.: 148 C 5353/13
Urteil vom 11.11.2013
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 62,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2013 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 82% und die Beklagten 18% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsrückstände aus einem Mietverhältnis und Minderung. Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter der Wohnung Nr. … in D.
Neben der Grundmiete in Höhe von … EUR schuldeten die Beklagten bis einschließlich März 2013 die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 127,00 EUR und in Höhe von 130,00 EUR monatlich Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser. Die im streitgegenständlichen Zeitraum geschuldete Gesamtmiete in Höhe von 556,43 EUR ist monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag zu zahlen.
Im Oktober 2012 gewährte die Klägerin den Beklagten eine Mietminderung in Höhe von 11,90 EUR, so dass sich die Miete für Oktober 2012 auf 544,53 EUR reduzierte.
Im Oktober 2012 zahlten die Beklagten 556,43 EUR. Im November und Dezember 2012 sowie Januar 2013 zahlten die Beklagten 417,32 EUR. Im Februar 2013 zahlten die Beklagten 619,25 EUR.
Am 28.09.2013 veranlasste die Klägerin eine Probenentnahme des Trinkwassers im Bereich der Wohnung der Beklagten. Die Untersuchung der Wasserproben im Zeitraum vom 29.09.2012 bis 13.10.2012 ergab eine Konzentration von Legionellen von 14.000 KBE (= Kolonienbildende Einheiten)/100 ml. Das Ergebnis der Untersuchung erhielt die Klägerin am 15.10.2012. An diesem Tag informierte die Klägerin die Mieter des Hauses Berliner Straße 28 und das Gesundheitsamt über die Werte.
Nach der Trinkwasserverordnung sind ab einem Wert von 100 KBE/100 ml technische Maßnahmen zur Verminderung der Konzentration zu treffen.
Mit Schreiben vom 16.10.2012 zeigten die Beklagten d[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Eine Modernisierungsankündigung eines Vermieters ist wirksam, wenn sie dem Mieter aufgrund der mitgeteilten Informationen eine zureichende Kenntnis darüber vermittelt, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sich die Modernisierung auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt (BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az: VIII […]