Landesarbeitsgericht Hamburg
Az: 5 Sa 38/07
Urteil vom 12.12.2007
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. April 2007 – 11 Ca 486/06 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Art der Berücksichtigung von Altersteilzeit bei der Berechnung einer Betriebsrente.
Der 1943 geborene Kläger war auf Grund Anstellungsvertrages vom 20. Februar 1973 (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. A.) in der Zeit vom 01. April 1973 bis zum 30. Juni 2006 bei der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger tätig. In der Zeit vom 20. Februar 1973 bis zum 30. Juni 2001 war der Kläger vollschichtig, sodann ab dem 01. Juli 2001 auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung vom 07. Dezember 2000 (Anlage K 2, Bl. 11 ff. d. A.) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeit im Umfang von 50 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Vollarbeitszeit von 38,5 Stunden tätig.
§ 4 des Anstellungsvertrages vom 20. Februar 1973 regelt den Versorgungsanspruch des Klägers bei Erreichen der Altersgrenze. Die einschlägigen Regelungen lauten auszugsweise:
„1. Die Versorgung umfasst ein Ruhegehalt bei Erreichen der Altersgrenze […].
Die Höhe der Versorgung beträgt nach Ablauf von 10 Versorgungsdienstjahren 35 Prozent der versorgungsfähigen Vergütung. Sie steigt mit jedem weiter zurückgelegten Versorgungsdienstjahr um 2 Prozent bis zum 25. Versorgungsdienstjahr und von da um je 1 Prozent, jedoch nicht über 75 Prozent.“
Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 18. November 1991 erläuterte der Rechtsvorgänger der Beklagten dem Kläger die ihm erteilte Versorgungszusage (Anlage K 8, Bl. 55 d.A.). Ausweislich von Ziffer 3 dieses Schreibens ist Grundlage für die Berechnung der Betriebsrente die Eingruppierung und -stufung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Berufsleben.
§ 10 Ziffer 2 Abs. 4 der Altersteilzeitregelung vom 07. Dezember 2000 lautet:
„Die Zeit der Altersteilzeit wird nur anteilig bei der Berechnung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt.
Unter dem 5. Dezember 2000 erhielt der Kläger eine vorläufige Rentenberechnung, in der bereits eine durchschnittliche Beschäftigungsquote von 92,48 % zugrunde gelegt wurde (Anl. 1, Bl. 110 d.A.).
Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbei[…]