Kölner Landgericht trifft Entscheidung in komplexem Online-Kauf: Vertragsrücktritt und Schadenersatz im Fokus
In einem Fall, der vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde, ging es um einen Online-Kauf, bei dem der Käufer eine Uhr für 15.990 € bestellte. Der Kläger finanzierte den Kauf durch einen Darlehensvertrag. Nachdem die Bestellung bestätigt wurde, erfuhr der Kläger von Lieferverzögerungen und schließlich von der Stornierung der Bestellung durch den Verkäufer. Der Kläger kaufte die Uhr erneut, diesmal für 21.990 €, und forderte Schadenersatz für die Differenz. Das Hauptproblem in diesem Fall war, ob der Verkäufer nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten, obwohl die Uhr noch lieferbar war.
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Vertragsrücktritt und AGB
Online-Kaufurteil: Kölner Gericht entscheidet gegen Vertragsrücktritt und für Schadenersatz aufgrund erhöhter Uhrpreise. (Symbolfoto: Thomas Ljungdahl /Shutterstock.com)
Der Verkäufer berief sich auf seine AGB, die ihm das Recht einräumten, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ware nicht vorrätig ist. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Uhr am Tag der Rücktrittserklärung auf der Website des Verkäufers angeboten wurde, wenn auch zu einem höheren Preis. Daher war die Rücktrittserklärung unwirksam, und der Verkäufer war zur Lieferung verpflichtet.
Gattungsschuld und Stückschuld
Ein weiterer wichtiger Punkt war die Frage, ob es sich bei der Uhr um eine Gattungsschuld oder eine Stückschuld handelte. Das Gericht entschied, dass es sich um eine Gattungsschuld handelte, da der Kauf sich nicht auf ein bestimmtes Exemplar bezog. Daher konnte der Verkäufer die Lieferung nicht wegen Unmöglichkeit verweigern.
Störung der Geschäftsgrundlage
Der Verkäufer konnte sich auch nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen. Ein vereinbarter Festpreis bleibt auch bei unerwarteten Kostenerhöhungen grundsätzlich bindend. Das Risiko der Beschaffung der Ware liegt beim Verkäufer.
Schadenersatzanspruch
Das Gericht stellte fest, dass de[…]