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Bauträgervertrag: Fälligkeitsregelungen über Abschlagszahlungen

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 OLG Celle
Az.: 7 U 36/03
Urteil vom 06.08.2003
Vorinstanz: LG Lüneburg – Az.: 9 O 138/01

Leitsatz:
Fälligkeitsregelungen über Abschlagszahlungen im Bauträgervertrag, die gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 MaBV verstoßen, führen gemäß § 12 MaBV zur Nichtigkeit dieser Klauseln nach § 134 BGB und damit zur Anwendbarkeit von § 641 BGB mit der Folge, dass der Erwerber überhaupt keine Abschlagszahlungen, auch nicht nach § 632 a BGB, zu leisten hat.

In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2003 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beide Parteien können Sicherheit auch in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar und Darlehenskasse erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für die Klägerin: über 20.000 EUR.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Bauträgervertrag in Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen, die wie folgt ergänzt werden:
Die Klägerin, die ein Baubetreuungsunternehmen betreibt, war Eigentümerin des im Grundbuch von ####### unter Blatt 15518 eingetragenen Grundbesitzes in #######, ####### . Im Hinblick darauf, dass sie diesen Grundbesitz mit seinen aufstehenden Gebäuden in eine Wohnungseigentumsanlage umgestalten wollte, schloss sie mit dem Beklagten am 14. Juli 2000 vor dem Notar ####### in ####### zu dessen URNr. 167/2000 einen Kaufvertrag mit Bauverpflichtung über Sonder und Teileigentum (Bauträgerve[…]


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