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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sozialplanabfindung bei Arbeitsvertragsangebotsablehnung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 10 Sa 384/09
Urteil vom 25.02.2010

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 8. April 2009, Az.: 2 Ca 1320/08, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um eine Sozialplanabfindung und eine sog. Sprinterprämie.

Die 1973 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter von zwei Kindern, die in den Jahren 1997 und 2000 geboren sind. Sie war seit dem 01.08.1989 bei der Beklagten als Kundenbetreuerin, zuletzt im Kundencenter X-Stadt zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.348,65 teilzeitbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Beklagten vom 27.06.2008 zum 31.12.2008 wegen Stilllegung des Betriebes. Laut Interessenausgleich sind insgesamt 254 Arbeitsplätze weggefallen. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin mit rechtskräftigem Teilurteil vom 22.10.2008 (Bl. 175 ff. d.A.) abgewiesen.

Die Klägerin ist am 13.10.2003 aus dem Erziehungsurlaub zurückgekehrt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit ist im Anschluss zunächst auf 19,25 Stunden und ab dem 01.06.2007 auf 18 Stunden reduziert worden. Mit Schreiben vom 31.05.2007 (Bl. 11 d.A.) teilte ihr die Beklagte – auszugsweise – folgendes mit:

„… gerne kommen wir Ihrem Wunsch nach, beginnend mit dem 01.06.2007, Ihre Arbeitszeit um 1,25 Wochenstunden auf 18 Wochenstunden zu reduzieren.

Darüber hinaus wird vereinbart, dass die wöchentliche Arbeitszeit an 2-3 Arbeitstagen erbracht wird.

Wir machen darauf aufmerksam, dass Ihre regelmäßige Arbeitszeit gem. § 3 ArbZG 8 Stunden nicht überschreiten darf.

Alle weiteren Bestandteile Ihres Anstellungsvertrages bleiben von dieser Änderung unberührt. …“

Seither arbeitete die Klägerin in einer Woche an zwei Arbeitstagen ganztags (16 Stunden) und in der Folgewoche zusätzlich vormittags einen halben Tag (20 Stunden) im Wechsel.

Anfang Juni 2008 unterbreitete die Firma W. GmbH der Klägerin auf Vermittlung der Beklagten ein Arbeitsvertragsangebot (Bl. 117-122 d.A.). Die Firma bot der Klägerin eine Stelle als Mitarbeiterin in der Kundenbetreuung am Arbeitsort X-Stadt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18,5 Stunden zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.396,20 an. Das Angebot enthielt zur Arbeitszeit folgende Regelun[…]


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