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LG Frankfurt am Main
Az.: 2/16 S 249/00
Urteil vom 21.02.2001
Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 31.08.2000, Az.: 21 C 732/00 (15), teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.437,42 DM nebst 5 % Zinsen seit 06.04.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 42 % und
die Beklagte 58 % zu tragen.
Tatbestand: (Abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Der Kläger betreibt ein Unternehmen zur Beratung von Fitness-Studios [...] Weiterlesen
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