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AMTSGERICHT MÜNCHEN
Az.: 211 C 957/01
Urteil vom 26.04.2001
Dies ist eine interessante Frage, mit der sich ein Richter am Amtsgericht München (Az.: 211 C 957/01) beschäftigen musste. Im Fall ging es um die Haftung eines Transportunternehmens für Transportschäden. Das Transportunternehmen wollte seine Haftung mit einer AGB-Klausel in einer Schriftgröße von 1,5 Millimetern ausschließen. Die entsprechende Klausel sah in 1,5 Millimeter Größe in etwa so aus:
Hiermit schließen wir unsere Haftung für Transportschäden aus.
Der Richter konnte sich an dieser Schriftgröße jedoch nicht „erfreuen“ und erklärte die entsprechende AGB-Klausel für unwirksam. Damit war auch der Haftungsausschluss des Transportunternehmens „verloren“.
Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz am 26.4.2001 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.03.2001 folgendes Endurteil gemäß § 495a ZPO:
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 233,30 DM nebst 9,26 % Zinsen hieraus seit dem 29.06.2000 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 495a Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage erwies sich als begründet.
Das Amtsgericht München ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, da die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht wirksam in den Vertrag einbezogen sind. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, so klein gedruckt, daß sie ohne die zu Hilfenahme optischer Hilfsmittel, wie Lupe, nicht gelesen werden können. Sie können daher, nachdem der Kunde von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Kenntnis nehmen kann, auch nicht in den Vertrag einbezogen werden. Auch die ADSP führen nicht zu der Geltung eines anderen Gerichtsstandes, da diese nur zwischen Kaufleuten wirken. Der Kläger ist jedoch Architekt und nicht Kaufmann und kann daher nicht auf die Zuständigkeitsvereinbaru[…]