Nach einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 0,5 Promille/ Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr (Verstoß gegen § 24a StVG – Regelbuße 500,00 Euro, 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot) kann das Gericht von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes gegenüber einem Selbstständigen absehen, wenn das Fahrverbot unter Umständen zu einer Existenzgefährdung bei dem Selbstständigen führen könnte. Von einer Existenzgefährdung ist in der Regel dann auszugehen, wenn der Selbstständige ständig und durchgehend bereit sein muss, Aufträge im gesamten Bundesgebiet anzunehmen sowie ein Urlaub von 1 Monat auftragsbedingt oder aus finanziellen Gründen nicht in Betracht kommt und der Selbstständige seine Aufträge nicht durch eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführen kann (z.B. weil er Material für seine Aufträge benötigt und diese transportieren muss). Die Regelbuße von 500,00 ist bei dem Absehen von einem Fahrverbot angemessen zu erhöhen, in der Regel zu verdoppeln (AG Strausberg, Urteil vom 30.05.2012, Az.: 14 OWi 282 Js-OWi 3933/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF AZ.: VI ZR 335/03 Urteil vom 30.11.2004 Vorinstanzen: LG Trier; AG Saarburg Leitsatz: Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBI l S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur […]