Eine Erbschaft kann für Bürgergeld-Empfänger große finanzielle Auswirkungen haben. Seit Juli 2023 gelten neue Regeln zur Vermögensanrechnung, die viele Fragen aufwerfen. Dieser Ratgeberartikel klärt Sie über die aktuellen Freibeträge, Meldepflichten und mögliche Konsequenzen auf, damit Sie Ihre Ansprüche optimal wahren können.
Das Wichtigste in Kürze
- Neuregelung: Seit Juli 2023 wird eine Erbschaft beim Bürgergeld als Vermögen und nicht mehr als Einkommen behandelt.
- Freibeträge: Während der Karenzzeit (erstes Bezugsjahr) gelten höhere Freibeträge von 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nach der Karenzzeit sinkt der Freibetrag auf 15.000 Euro pro Person.
- Meldepflicht: Es wird empfohlen, das Jobcenter frühzeitig über eine zu erwartende Erbschaft zu informieren.
- Vermögensschutz: Es bestehen Möglichkeiten, ererbtes Vermögen durch die Nutzung der gesetzlichen Freibeträge zu schützen.
Grundlegende Neuregelungen seit Juli 2023
Seit der Einführung des Bürgergeldes im Juli 2023 haben sich die Regeln für die Anrechnung von Erbschaften grundlegend geändert. Diese Änderungen betreffen die Behandlung der Erbschaft als Vermögen statt als Einkommen, die Höhe der Freibeträge und die Dauer der Karenzzeit.
Erbschaft als Vermögen statt Einkommen
Vor Juli 2023 wurden Erbschaften als Einkommen im Sinne des Sozialgesetzbuches II (SGB II) behandelt. Mit der Neuregelung gelten Erbschaften nun als Vermögen. Gemäß § 12 SGB II (Vermögensanrechnung) wird Vermögen bei der Berechnung des Bürgergeldanspruchs berücksichtigt. Diese Änderung hat zur Folge, dass Erbschaften nur dann den Leistungsbezug mindern, wenn sie die geltenden Vermögensfreibeträge übersteigen und je nach Höhe und vorhandenen Freibeträgen angerechnet werden. Vorteil: Durch die Einstufung als Vermögen können Erbschaften unter bestimmten Voraussetzungen als Schonvermögen gelten und beeinflussen somit nicht zwangsläufig den Leistungsanspruch.
Aktuelle Freibeträge und Karenzzeit
Mit der Reform wurden auch die Freibeträge und die sogenannte Karenzzeit angepasst. Die Karenzzeit bezeichnet den Zeitraum, in dem bestimmte Vermögenswerte bei der Berechnung des Bürgergeldes nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden. Freibeträge im ersten Bezugsjahr (Karenzzeit): Während der Karenzzeit, die in der Regel zwölf Monate beträgt, gelten erhöhte Vermögensfreibeträge. Pro Leistungsberechtigten beträgt der Freibetrag nun 40.000 Euro. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft werden zusätzlich 15.000 Euro angerechnet. Beispiel: Erbt ein alleinstehender Bürgergeld-Empfänger 35.000 Euro, bleibt dieses Vermögen während der Karenzzeit unberücksichtigt, da es unter dem Freibetrag von 40.000 Euro liegt. Reduzierung nach der Karenzzeit: Nach Ablauf der Karenzzeit sinkt der Grundfreibetrag auf 15.000 Euro pro Person. Vermögen, das diesen Betrag übersteigt, wird auf das Bürgergeld angerechnet, was zu einer Reduzierung oder Einstellung der Leistungen führen kann. Beispiel: Erbt dieselbe Person nach der Karenzzeit 35.000 Euro, so übersteigt der Betrag den Freibetrag von 15.000 Euro um 20.000 Euro. Diese 20.000 Euro werden als anzurechnendes Vermögen betrachtet.
Unterschiede zwischen SGB II und SGB XII
Das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) regelt die Sozialhilfe und unterscheidet sich in einigen Punkten vom SGB II hinsichtlich der Vermögensanrechnung. Vermögensgrenzen im SGB XII: Die Freibeträge im SGB XII sind in der Regel niedriger als im SGB II….