Eine Erbschaft kann für Bürgergeld-Empfänger große finanzielle Auswirkungen haben. Seit Juli 2023 gelten neue Regeln zur Vermögensanrechnung, die viele Fragen aufwerfen. Dieser Ratgeberartikel klärt Sie über die aktuellen Freibeträge, Meldepflichten und mögliche Konsequenzen auf, damit Sie Ihre Ansprüche optimal wahren können. Symbolfoto: Ideogram gen. Das Wichtigste in Kürze Neuregelung: Seit Juli 2023 wird eine Erbschaft beim Bürgergeld als Vermögen und nicht mehr als Einkommen behandelt. Freibeträge: Während der Karenzzeit (erstes Bezugsjahr) gelten höhere Freibeträge von 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nach der Karenzzeit sinkt der Freibetrag auf 15.000 Euro pro Person. Meldepflicht: Es wird empfohlen, das Jobcenter frühzeitig über eine zu erwartende Erbschaft zu informieren. Vermögensschutz: Es bestehen Möglichkeiten, ererbtes Vermögen durch die Nutzung der gesetzlichen Freibeträge zu schützen. Grundlegende Neuregelungen seit Juli 2023 Seit der Einführung des Bürgergeldes im Juli 2023 haben sich die Regeln für die Anrechnung von Erbschaften grundlegend geändert. Diese Änderungen betreffen die Behandlung der Erbschaft als Vermögen statt als Einkommen, die Höhe der Freibeträge und die Dauer der Karenzzeit. Erbschaft als Vermögen statt Einkommen Vor Juli 2023 wurden Erbschaften als Einkommen im Sinne des Sozialgesetzbuches II (SGB II) behandelt. Mit der Neuregelung gelten Erbschaften nun als Vermögen. Gemäß § 12 SGB II (Vermögensanrechnung) wird Vermögen bei der Berechnung des Bürgergeldanspruchs berücksichtigt. Diese Änderung hat zur Folge, dass Erbschaften nur dann den Leistungsbezug mindern, wenn sie die geltenden Vermögensfreibeträge übersteigen und je nach Höhe und vorhandenen Freibeträgen angerechnet werden. Vorteil: Durch die Einstufung als Vermögen können Erbsc
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de Mieter verweigert Besichtigung: Gericht kündigt Mietvertrag Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagten das Reihenmittelhaus räumen müssen, da sie wiederholt die Besichtigung durch die Kläger verweigerten, obwohl dies vertraglich vereinbart war. Die fristlose Kündigung war jedoch nicht gerechtfertigt, da die Beklagten den Zutritt nicht endgültig verweigerten und persönliche Umstände wie […]