Klingelt ein Vermieter an der Wohnungstüre des Mieters permanent (sog. Sturmklingeln), um diesem ein Schriftstück zu übergeben (im Fall die Mietvertragskündigung), so stellt das Übergeben von Schriftstücken an der geöffneten Wohnungstür keinen Eingriff in die Privatsphäre des Mieters dar, auch wenn dem ein Sturmklingeln durch den Vermieter vorausgegangen ist. Aufgrund des Sturmklingelns und der Übergabe der Kündigung an der geöffneten Wohnungstüre kann man auch keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche (im Fall in Höhe von 15.000,00 Euro) gegenüber dem Vermieter geltend machen (Amtsgericht München, Urteil vom 06.03.2012, Az.:473 C31187/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Pflegehelferin verlangt Vergütung von Arbeitgeber nach Freistellung wegen fehlendem Impfnachweis. Die Klägerin arbeitet seit November 2011 bei der beklagten Pflegeheimbetreiberin als Pflegehelferin. Im Dezember 2021 forderte die Beklagte ihre Mitarbeiter auf, sich impfen zu lassen, um der Einrichtungspflicht nachzukommen. Am 16. März 2022, als die Klägerin keinen Impfnachweis erbracht hatte, […]