Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Tätigkeitsverbot – unbezahlte Freistellung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Pflegehelferin verlangt Vergütung von Arbeitgeber nach Freistellung wegen fehlendem Impfnachweis.
Die Klägerin arbeitet seit November 2011 bei der beklagten Pflegeheimbetreiberin als Pflegehelferin. Im Dezember 2021 forderte die Beklagte ihre Mitarbeiter auf, sich impfen zu lassen, um der Einrichtungspflicht nachzukommen. Am 16. März 2022, als die Klägerin keinen Impfnachweis erbracht hatte, stellte die Beklagte sie unter Berufung auf § 20a Abs. 1 IfSG ab dem 16. März 2022 von der Erbringung der Arbeitsleistung widerruflich frei und zwar ohne Fortzahlung der Vergütung. Mit Schreiben vom 20. April 2022 lehnte die Beklagte die Forderung der Klägerin ab, sie zu beschäftigen und ihr die Vergütung zu bezahlen. Die Klägerin fordert nun ihre vertragsgemäße Vergütung für den Zeitraum vom 16. März 2022 bis 31. Juli 2022, da eine unbezahlte Freistellung nicht zulässig sei. Die Beklagte verweist auf § 20a Abs. 1 IfSG, der vorschreibt, dass Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen mit Ablauf des 15. März 2022 geimpft oder genesen sein müssen. Eine Ausnahme für die „Alt-Arbeitnehmer“, wie die Klägerin, besteht nicht, jedoch kann ein Tätigkeitsverbot vom Gesundheitsamt auferlegt werden, was hier bisher nicht geschehen ist. Die Klägerin hält die Regelung des § 20a IfSG für nicht verfassungsgemäß. Das Arbeitsgericht hat der Klage der Pflegehelferin auf Vergütung stattgegeben. […]

ArbG Stuttgart – Az.: 15 Ca 2557/22 – Urteil vom 12.10.2022

Klägerin verlangt Beschäftigung als Pflegehelferin und Vergütung während der Freistellung aufgrund von Impfpflicht. (Symbolfoto: nitpicker/Shutterstock.com)

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab sofort zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Pflegehelferin zu beschäftigen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Vergütung für den Monat März 2022 (für den Zeitraum vom 26. März 2022 bis 31. März 2022) in Höhe von 404,13 EUR brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von 148,44 EUR netto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2022 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv