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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mehrarbeitsvergütung – anfallende Überstunden sind mit Gehalt abgegolten

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 16 Sa 875/20 – Urteil vom 03.08.2021

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Juni 2020 – 8 Ca 990/19 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 147,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40,38 Euro seit dem 3. Mai 2017, aus 60,57 Euro seit dem 1. Juni 2017 und aus 47,02 Euro seit dem 2. Mai 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten der Berufung hat der Kläger 96,7 % und die Beklagte 3,3 % zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütung von Überstunden.

Der 1982 geborene Kläger, der bei der Beklagten von 2006 bis 2009 eine Ausbildung zum Automobilkaufmann absolviert hatte, war bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 7./20. März 2016 in der Zeit vom 2. Mai 2016 bis 30. November 2018 als Leiter Innendienst/Assistent der Geschäftsleitung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer Bruttovergütung von 3.500 € monatlich beschäftigt.

Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches Kommunaltechnik zur Verfügung stellt. Hierbei handelt es sich um Gartentechnik, die rund um die Garten- und Außenanlagenpflege sowie Sauberhaltung von Wegen benötigt wird. Die Geräte, Maschinen und Fahrzeuge werden verkauft oder vermietet, gewartet und repariert.

Im Arbeitsvertrag der Parteien ist auszugsweise Folgendes geregelt:
§ 2 Tätigkeit/Probezeit/Kündigung

Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses verfallen gegenseitige Ansprüche, wenn sie nicht binnen drei Monaten geltend gemacht werden.
§ 3 Gehalt/Arbeitszeit

(Symbolfoto: Stokkete/Shutterstock.com)

In vertretbarem Volumen anfallende Überstunden sind im Gehalt abgegolten.

… Mehrarbeit kann durch freie Tage ausgeglichen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die als Anlage K1 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 23 f. d. A.) Bezug genommen.

Im Innendienst waren neben dem Kläger D K (Kundendienst, Mitarbeiter Service Kleingeräte, Meister), S R (Teile und Zubehör) und H M (als […]


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