OLG München, Az.: 13 U 541/16, Beschluss vom 15.06.2016
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2015, Az. 30 O 21354/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 30.000,– Euro festzusetzen.
3. Der Senat stellt dem Beklagten anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.
Gründe
I.
Die Berufung des Beklagten hat nicht aufzeigen können, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts München I auf einen Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) beruht oder dass nach § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Im Einzelnen:
1. a) Das Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die tatsächliche Beschaffenheit weicht von der vertraglich vereinbarten ab, da das Fahrzeug nicht unfallfrei ist. In dem als Anlage K 1 vorliegenden Kaufvertragsformular ist bei der Angabe „das Fahrzeug ist unfallfrei“ angekreuzt „Ja“. Ein einschränkender Zusatz, der eventuell auf eine reine Wissenserklärung hindeuten könnte statt auf eine Zusicherung bzw. vertragliche Vereinbarung, fehlt. Auf der Rückseite des Vertragsformulars (Anlage K 1a) heißt es unter „Verkaufsbedingungen“ zudem: „Der Verkäufer versichert (Hervorhebung durch den Senat) die Richtigkeit der in diesem Vertrag niedergelegten Angaben über das Fahrzeug“.
Von der vertraglich vereinbarten Eigenschaft der Unfallfreiheit weicht der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs ab, da es vor der Übergabe an die Klägerin einen Unfall erlitten hat. Das Landgericht hat sich dabei zu Recht auf das Gutachten des Sachverständigen H. vom 16.03.2015 gestütz[…]