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Autovermieter: Hinweispflicht auf günstigere Unfallersatztarife?

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Landgericht Erfurt
Az.: 2 S 3/04
Verkündet am: 04.06.2004

Vorinstanz: Amtsgericht Gotha – Az.: 2 C 1034/03

In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt durch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2004 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen dass erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts
Gotha vom 03.11.2003, Az.: 2 C 1034/03 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Tatsächliche Feststellungen:
Der Kläger betreibt eine überregionale Autovermietung. Mit der Klage macht er gegen die Beklagte restliche Mietwagenkosten geltend.
Nach einem Verkehrsunfall, der sich am 08.06.2002 ereignet hatte, benötigte die Beklagte für ihren beschädigten Pkw Renault Laguna ein Ersatzfahrzeug. Sie mietete deshalb bei dem Kläger für den Zeitraum vom 17.06.2002 bis zum 21.06.2002 einen Pkw Renault Laguna zu einem Unfallersatztarif an. Gleichzeitig mit dem schriftlichen Mietvertrag (Bl. 67 d. A.) unterschrieb sie einen Aufklärungshinweis (Bl. 73 d. A.), demzufolge sie bei Vorauskasse einen günstigen Tarif erhalten kann.

Der Kläger legte der Beklagten unter dem 22.06.2002 Rechnung in Höhe von 1.080,39 €. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nur 300,00 € regulierte, forderte der Kläger die Beklagte am 03.09.2002 zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten auf.

Der Kläger trägt vor, eine Aufklärungspflichtverletzung sei zu verneinen. Der in Rechnung gestellte Unfallersatztarif sei nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 780,39 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.11.2002 sowie 5,00 € außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie sei während der Vertragsverhandlung weder über die Höhe der auf sie zukommenden Mietkosten, noch über die unterschiedlichen Tarife informiert worden. Ihr sei lediglich der Unfallsatztarif angeboten worden. Der Mietwagenunternehmer sei jedoch[…]


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