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Krankengeld – lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

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SG Koblenz – Az.: S 13 KR 580/12 -  Urteil vom 16.09.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Krankengeld über den 04.06.2012 hinaus streitig.

Der am …1969 geborene Kläger war in der Zeit vom 27.10.2011 bis 14.03.2012 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld I bei der Beklagten krankenversichert. Unter dem 02.02.2012 erkrankte er an einer sonstigen biomechanischen Funktionsstörung im Zervikalbereich arbeitsunfähig; im Anschluss an die Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit leistete die Beklagte ab dem 15.03.2012 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten blieb daher zunächst erhalten.

Die Beklagte schaltete sodann den MDK ein und bat diesen um Stellungnahme zum Leistungsbild des Klägers. Der MDK kam am 08.03.2012 zu dem Ergebnis, dass bis zum 27.03.2012 kein positives Leistungsbild festgestellt werden könne.

Unter dem 28.03.2012 reichte der Kläger bei der Beklagten einen weiteren Auszahlungsschein ein, auf dem weitere Arbeitsunfähigkeit ohne voraussichtliches Enddatum angegeben war. Ein weiterer Auszahlungsschein mit Datum vom 23.04.2012 attestierte ebenfalls Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres.

Symbolfoto: Von PeJo /Shutterstock.com

Sodann wurde der Kläger am 25.04.2012 vom MDK persönlich untersucht. Dabei kam der MDK zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsbild für den Allgemeinen Arbeitsmarkt vorliege. Hierüber wurde der Kläger durch die Beklagte mit Bescheid vom 25.04.2012 informiert. Zugleich wurde die Einstellung der Krankengeldzahlungen zum 28.04.2012 verfügt.

Der Kläger reichte bei der Beklagten eine Erstbescheinigung der Gemeinschaftspraxis S. ein, in der am 03.05.2012 Arbeitsunfähigkeit bis 07.03.2012 festgestellt wurde. Sodann wurde eine Folgebescheinigung bis zum 25.05.2012 vorgelegt. Daneben legte der Kläger einen weiteren Auszahlungsschein vom 07.05.2012 vor, nach dem er bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei.

Mit Schreiben vom 03.05.2012 legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2012 Widerspruch ein. Der KlÃ[…]


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