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6-monatiger Genesenenstatus für Personenkreis § 20a Abs. 1 IfSG

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VG Oldenburg – Az.: 7 B 537/22 – Beschluss vom 04.03.2022

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1.

Das nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende Begehren der Antragstellerin, vorläufig festzustellen,
 „dass (ihr) Genesenenstatus (…) wie in dem Genesenennachweis vom 03.12.2021 ausgewiesen, mindestens bis zum 23.05.2022 fortbesteht und

§ 1 Abs. 3, § 7 Abs. 6 Nr. 3, § 7a, § 8, § 8a f. u.a. der niedersächsischen Corona-Verordnung in der aktuell geltenden Fassung iVm § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.1.2022 und i. V. m. Webseite des Robert-Koch-Instituts www.rki.de/covid-19-genesenennachweis für (sie) nicht gilt“,
bleibt ohne Erfolg.

6-monatiger Corona Genesenenstatus (Symbolfoto: stockwerk-fotodesign/Shutterstock.com)

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht regelmäßig nur vorläufige Entscheidungen treffen und einem Antragsteller noch nicht in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten könnte. Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile des Antragstellers unzumutbar und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären sowie ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. BVerwG, Beschl. […]


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