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Betriebsrente – Minderung bei fehlender Betriebstreue?

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az: 3 AZR 517/02
Urteil vom 18.11.2003

In Sachen hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 18. November 2003 für Recht erkannt:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2002 – 8 Sa 1934/99 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der Kläger ist am 26. Juli 1936 geboren. Er war von 1960 bis zum 31. März 1994 bei der amerikanischen Militärbank tätig, die zuletzt von der M geführt wurde. Deren Rechtsnachfolgerin ist die Beklagte. Seit dem 1. August 1996 befindet sich der Kläger im vorgezogenen gesetzlichen Ruhestand. Die Beklagte hat für ihn eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.273,02 DM errechnet, wovon seitens der Winterthur-Versicherungs AG ein Teilbetrag von 269,70 DM gezahlt wird. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe eine Beriebsrente in der Gesamthöhe von 1.449,51 DM zu und macht den monatlichen Differenzbetrag von 176,49 DM für die Zeit von August 1996 bis September 1998 geltend.

Grundlage des Betriebsrentenanspruchs des Klägers sind die „Richtlinien für die Versorgungseinrichtung für DM-entlohnte Mitarbeiter in Deutschland (Versorgungsplan) der M“ aus April 1989 (im Folgenden: Versorgungsplan). Als feste Altersgrenze ist der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegt. Weiter ist bestimmt, dass als Betriebsrente für jedes volle Jahr der anrechenbaren Dienstzeit 0,5 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes bis zur anrechenbaren Beitragsbemessungsgrenze zuzüglich 2 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes oberhalb der anrechenbaren Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden soll. In der Versorgungsordnung, die weiter eine Gesamtversorgungsobergrenze in Höhe von 100 % des Nettoeinkommens festlegt, heißt es im Übrigen ua.:

„VIII Anspruch auf vorzeitige Alterspension

(1) Wer vor Erreichen des normalen Pensionierungszeitpunkts aus dem Unternehmen ausscheidet und durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweist, daß er ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 25 AVG, § 1248 RVO) bezieht, hat Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension.

XII Höhe der Ansprüche

(2) Vorzeitige Alt[…]


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