LG Berlin, Az.: 99 O 67/12
Urteil vom 16.10.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.342,26 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit dem Bauvertrag vom 02.12.2011 mit Zimmererarbeiten für das Bauvorhaben … / … zum Pauschalpreis von 60.000 € netto. Die Klägerin sollte gemäß ihrem Angebot vom 01.12.2011 mit bauseitig zu liefernden Materialien folgende Leistungen erbringen:
– Einbau und Montage von Deckenbalkenverstärkungen
– Einbau von Stakung und Schüttung
– Holzbalkendecken nivellieren und aushöhen
– Einbau von OSB-Verlegeplatten
– Ab- und Einbau von Bauhölzern für neue Dachkonstruktionen
Das Bauvorhaben gliederte sich in zwei Bauabschnitte, die räumlich voneinander abgegrenzten Bauteile … und … . Wegen des weiteren Inhalts des Bauvertrages und des Angebotes wird auf die Anlagen K 1 und K 2 sowie K 3 Bezug genommen.
Der Prüfstatiker … teilte der Beklagten nach einer Besichtigung der Holzbalkendecke des Bauteils … am 13.12.2011 mit Schreiben vom 14.12.2011 (Anlage K 4) mit, dass bei einer Besichtigung mit einem Zimmermann der Klägerin diverse geschädigte Balkenbereiche vorgefunden und welche Festlungen getroffen worden seien. Daraufhin bot die Klägerin mit dem 1. Nachtragsangebot vom 21.12.2011 (Anlage K 5) holzschutztechnische Sanierungsmaßnahmen zum Pauschalpreis von 10.875,60 € netto an.
Der Bauherr kündigte am 30.01.2012 mit dem auf den 31.01.2012 datierten Schreiben (Anlage B 4) den Bauvertrag mit der Beklagten aus wichtigem Grund. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 30.01.2012 (Anlage K 6) der Klägerin Folgendes mit:
„Diese Kündigung stellen wir Ihnen hiermit 1:1 als Vertragskündigung des VOB-Vertrages für das oben angegebene Bauvorhaben zu.“
Die Klägerin, die bis zur Kündigung des Bauvertrages Leistungen nur für den B[…]